Art. 3 Nr. 7, Art. 23 EU AI Act

Importeur

Person oder Unternehmen, das ein KI-System aus einem Drittland in die EU einführt.

Definition

Ein Importeur ist nach Art. 3 Nr. 7 EU AI Act eine natürliche oder juristische Person in der EU, die ein KI-System mit dem Namen oder der Marke einer aussereuropäischen Person in Verkehr bringt. Importeure tragen Verantwortung dafür, dass importierte Systeme EU-konform sind, und müssen dies vor dem Inverkehrbringen prüfen.

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