Hochrisiko-KI: Anforderungen und Pflichten
Für Hochrisiko-KI-Systeme gelten die strengsten Anforderungen des EU AI Act. Anbieter und Betreiber müssen umfangreiche Maßnahmen umsetzen – spätestens ab dem 2. August 2026.
Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme
Für Hochrisiko-KI-Systeme schreibt der EU AI Act umfangreiche Anforderungen vor. Hier finden Sie alle Pflichten für Anbieter und Betreiber – vollständig, praxisnah und mit konkreten Handlungsempfehlungen für DACH-Unternehmen.
Technische Dokumentation – Hochrisiko-KI EU AI Act
Die technische Dokumentation ist eine der zentralen Pflichten für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen. Anhang IV des EU AI Act listet detailliert auf, was diese enthalten muss. Hier finden Sie alles im Überblick.
Hochrisiko-KI Anwendungsfälle – Alle Bereiche nach Anhang III
Anhang III des EU AI Act listet 13 spezifische Bereiche auf, in denen KI-Systeme als hochriskant eingestuft werden. Hier finden Sie alle Bereiche erklärt – mit Beispielen aus der Praxis.
Konformitätsbewertung für Hochrisiko-KI
Vor der Markteinführung eines Hochrisiko-KI-Systems muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Je nach Systemtyp ist entweder eine Selbstbewertung oder eine Prüfung durch eine benannte Stelle erforderlich.
Risikomanagement für Hochrisiko-KI
Das Risikomanagementsystem ist das Herzstück der EU AI Act-Compliance für Hochrisiko-KI. Art. 9 schreibt vor, was es enthalten muss und wie es über den gesamten Lebenszyklus zu betreiben ist.
Daten-Governance für Hochrisiko-KI
Die Daten-Governance ist eine der anspruchsvollsten Anforderungen des EU AI Act. Art. 10 schreibt vor, welche Qualität Trainingsdaten haben müssen und wie sie dokumentiert werden.
Menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-KI
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass natürliche Personen wirksam Aufsicht ausüben, eingreifen und das System nötigenfalls stoppen können.
Protokollierung bei Hochrisiko-KI
Hochrisiko-KI-Systeme müssen automatisch Protokolle erstellen, die Nachvollziehbarkeit und behördliche Kontrolle ermöglichen. Art. 12 definiert die Anforderungen.
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